Leistungen der Pflegekasse

Mobile Pflege / Tagespflegen

Die Höhe der Leistungen der Pflegekassen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab, der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durch ein Gut­achten ermittelt wird.

Alle Leistungen im Überblick:

Pflegegrade Sachleistung
(Pflegedienst)
Entlastungsbetrag
(zweckgebunden)
Tagespflege* Geldleistung
Pflegegrad 1   125 €    
Pflegegrad 2 761 € 125 € 689 € 332 €
Pflegegrad 3 1.432 € 125 € 1.298 € 573 €
Pflegegrad 4 1.778 € 125 € 1.612 € 728 €
Pflegegrad 5 2.200 € 125 € 1.995 € 901 €

* die Tagespflege steht Ihnen zusätzlich zu allen anderen Leistungen zu Verfügung

 

1. Sachleistungen
Unter Sachleistungen werden die Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte der Pflege­dienste verstanden. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag.

2. Verhinderungspflege
Ist der pflegende Angehörige vorübergehend verhindert durch Urlaub, Erholung oder Krankheit und soll die Pflege trotzdem im häuslichen Bereich weitergeführt werden, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst.

3. Geldleistungen
Geldleistung wird als "Pflegegeld" gezahlt, wenn Angehörige, Freunde oder Nachbarn die nötige Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmen.

Kombination von Geld- und Sachleistungen
Neben den bisher vorgestellten Leistungsarten Pflegesachleistung und Pflegegeld gibt es für den Pflegebedürftigen noch die Möglichkeit, eine Kombination aus diesen beiden Leistungs­bereichen in Anspruch zu nehmen.

In diesem Fall nimmt der Pflegebedürftige die ihm gemäß seines Pflegegrades zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, d. h. der zur Verfügung stehende Betrag wird nicht vollständig ausgeschöpft. Daraus resultiert, dass der Pflegebedürftige noch ein anteiliges Pflege­geld von seiner Pflegekasse erhält. Die Höhe dieses anteiligen Pflege­geldes ist abhängig von der Höhe der in Anspruch genommenen Sachleistung und kann somit variieren. Die Berechnung erfolgt jedoch immer nach dem gleichen Prinzip:
Das dem Pflege­bedürftigen nach seinem Pflege­grad zustehende Pflegegeld wird genau um den Prozent­satz vermindert, in welchem Sachleistung in Anspruch genommen wird. Es kommt also nicht zu einer Auszahlung des nicht in Anspruch genommenen Sach­leistungs­betrages. Das bedeutet, wenn von der zur Verfügung stehenden Sach­leistung 70 % in Anspruch genommen werden, werden automatisch 30 % des zur Verfügung stehenden Pflegegeldes ausgezahlt. Werden von der Sachleistung 40 % in Anspruch genommen, werden dementsprechend 60 % des Pflegegeldes ausgezahlt.

Wir verwenden Cookies

Unsere Website verwendet Cookies, die uns helfen, unsere Website zu verbessern, den bestmöglichen Service zu bieten und ein optimales Kundenerlebnis zu ermöglichen. Hier können Sie Ihre Einstellungen verwalten. Indem Sie auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Cookies für diesen Zweck verwendet werden. Mehr erfahren

Komfort

Komfort-Cookies ermöglichen Ihnen Zugang zu erweiterten Funktionen der Website (z.B. Karten oder Videos) und verbessern das Besuchererlebnis.
Nutzung von: Adobe Typekit und OpenStreetMap

Grundlegendes

Tools, die wesentliche Services und Funktionen ermöglichen, einschließlich Identitätsprüfung, Servicekontinuität und Standortsicherheit. Diese Option kann nicht abgelehnt werden.

Ablehnen
Einstellungen öffnen